Berufsausbildungsvertrag und Formulare zur Ausbildung |
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Im Berufsausbildungsvertrag vereinbaren die beiden Vertragspartner (Aus- bildungsbetrieb und Auszubildende/r) die Rahmenbedingungen für die Ausbildung und legen jeweilige Rechten und Pflichten fest. Grundlage für die inhaltliche Bestimmungen bildet in der Regel das „Berufsausbildungsgesetz“.
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Formulare zur Aus- und Weiterbildung (IHK und HWK)
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Berufsausbildungsvertrag (Muster)
Zwischen der Firma _______________________________________________ im Folgenden "Ausbilder" genannt und Frau/Herrn _________________________________________________ im Folgenden "Auszubildender" genannt geboren am .........., wohnhaft in ..........., gesetzlich vertreten durch ..............., wohnhaft in................. wird nachstehender Berufsausbildungsvertrag nach Maßgabe der Ausbildungsordnung zur Ausbildung im Ausbildungsberuf ___________________________________________ geschlossen. § 1 Ausbildungszeit 1. Die Ausbildungszeit beträgt ________ Jahre. 2. Die Probezeit beträgt _______ Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Unterbrechungszeitraum. 3. Besteht der Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlusspü¼fung, endet das Berufsausbildungsvehrältnis mit dem Zeitpunkt des Bestehens der Prüung. 4. Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf seinen Wunsch hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr. § 2 Ausbildungsort 1. Die Ausbildung findet vorbehaltlich der in § 3 Ziffer 12 in ___________________ <Ort> sowie in den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. 2. Außerhalb der Betriebsstätte findet die Ausbildung an folgenden externen Ausbildungsorten statt: § 3 Pflichten des Ausbilders Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. dafür Sorge zu tragen, dass dem Auszubildenden die Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann, 2. selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder zu beauftragen und diesem dem Auszubildenden schriftlich bekannt zu geben, 3. dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen, 4. dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind, 5. den Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen, 6. soweit Berichtshefte im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden, dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und während der Ausbildung die Berichtshefte kostenlos zur Verfügung zu stellen und ihm Gelegenheit geben, das Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises während der Ausbildungszeit zu führen sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, 7. dem Auszubildenden nur Tätigkeiten zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind, 8. dafür Sorge zu tragen, dass der Auszubildende charakterlich gefördertt sowie seelisch und körperlich nicht gefährdet wird, 9. von dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen nach §§ 32, 33 Jugendarbeitschutzgesetz darüber vorlegen lassen, dass dieser 10. unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis des Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschrift (bei Auszubildenden unter 18 Jahren einer Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 11. den Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung nach § 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen, 12. den Auszubildenden zu externen Ausbildungsmaßnahmen freizustellen. § 4 Pflichten des Auszubildenden Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich 1. die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen, 2. am Unterricht der Berufsschule und an Prüfungen sowie an externen Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, fürr die er nach § 3 Ziffer 5 und 12 freigestellt wird, 3. den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbilder sowie anderen ihm als weisungsberechtigt bekannt gemachten Personen erteilt werden, 4. die für den Ausbildungsort geltenden Betriebsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen der Ausbildungsstätte pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm aufgetragenen Arbeiten zu verwenden, 6. Über alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren, 7. ein vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen, 8. bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen externen Ausbildungsmaßnahmen den Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich zu informieren und ihm bei krankheitsbedingten Fehlen spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung beizubringen, 9. bei Geltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes sich gemäß §§ 32 und 33 § 5 Vergütung 1. Der Auszubildende erhält eine angemessene Vergütung; sie beträgt monatlich 3. Die Kosten für externe Ausbildungsmaßnahmen trägt der Ausbilder, soweit sie nicht anderweitig abgedeckt werden. Bei einer notwendigen externen Unterbringung können dem Auszubildenden anteilige Kosten für den Verpflegungsumfang berechnet werden. Die Anrechnung von Kosten und Sachbezugswerten nach § 17 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz darf 75% der vertraglich festgelegten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Soweit der Ausbildende eine besondere Berufskleidung vorschreibt, hat er sie dem Auszubildenden kostenfrei zur Verfügung zu stellen. 5. Der Auszubildende erhält die Vergütung auch § 6. Ausbildungszeit / Urlaub 1. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt .......... Stunden. 2. Der Auszubildende erhält nach den geltenden Bestimmungen Urlaub. § 7 Kündigung 1. Während der in § 2 Ziffer 2 vereinbarten Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten gekündigt werden.
2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Fall der Ziffer 2 muss die Kündigung unter Angabe von Gründen erfolgen. 4. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem Kündigenden länger als 2 Wochen vor Ausspruch der Kündigung bekannt waren. Bei Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 9 dieses Vertrages wird der Lauf der Frist bis zur Beendigung des Verfahrens gehemmt. 5. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, können der Auszubildende oder der Ausbildende Schadenersatz verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. 6. Kündigt der Ausbildende wegen Betriebsaufgabe oder Wegfall der Ausbildungseignung, ist er verpflichtet, sich rechtzeitig unter Einschaltung der zuständigen Kammer und des Arbeitsamtes um einen anderen Ausbildungsplatz für den Auszubildenden zu bemühen. § 8 Zeugnis 1. Bei Beendigung des Berufsausbildungsverhätnisses hat der Auszubildende Anspruch auf ein Zeugnis, das Angaben über Art, Dauer und Ziel, erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse des Auszubildenden enthalten muss. Auf Wunsch des Auszubildenden sind auch Angaben über die Führung und Leistung sowie über besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. 2. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, hat auch der Ausbilder das Zeugnis zu unterschreiben. § 9 Schlichtung Bei Streitigkeiten aus dem Berufsausbildungsverhältnis ist vor Anrufen des Arbeitsgerichts der nach § 111 Absatz 2 Arbeitsgerichtsgesetz errichtete Ausschuss anzurufen. § 10 Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte, § 11 Nebenabreden Nebenabreden oder Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dieses formelle Erfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend außer Kraft gesetzt werden. § 12 Schlussbestimmungen Sollten ein oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung hat dann die gesetzliche Regelung zu treten. Der vorliegende Vertrag ist in ......<Anzahl der Exemplare> gleich lautenden Ausfertigungen ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterzeichnet worden. ..............................................<Ort>, den ...........................<Datum> ______________________________ ________________________________________ Arbeitgeber Auszubildender __________________________________________ Als gesetzlicher Vertreter (Mutter, Vater, Vormund) |
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